zu können. Angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der besonders naheliegenden konkreten Gefährdung von Leib und Leben von sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlichen Personen kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschuldigte in Kauf nahm, eine hohe Gefahr eines Unfalls mit entsprechenden Folgen zu schaffen. Der Beschuldigte handelte insofern eventualvorsätzlich. Der doppelte Vorsatz ist gegeben. 15.2.2 «Skrupellosigkeit»