Sein einziges Ziel war es, endlich das Fahrzeug B.________ zu überholen. Diesem und dem hierfür notwenigen Fahrmanöver galt seine volle Aufmerksamkeit. Auf sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindliche Personen oder Fahrzeuge nahm der Beschuldigte dabei keine Rücksicht. Dies obwohl ihm klar gewesen sein muss, dass er solchen gegebenenfalls nicht rechtzeitig würde ausweichen oder bremsen können.