Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich dagegen auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich unter den konkreten Umständen (wozu auch Tageszeit, Verkehrsdichte und Sichtverhältnisse gehörten) nicht darauf verlassen können und dürfen, es werde schon gut kommen. Nach den tatsächlichen Feststellungen wusste der Beschuldigte um die sich aus den eingeschränkten Licht- und Sichtverhältnissen bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit ergebende besondere Gefahrenlage in Bezug auf möglicherweise unvermittelt auftauchende Personen. Diese war ihm aber schlicht egal. Sein einziges Ziel war es, endlich das Fahrzeug B.___