52 zeugt gewesen, sein Fahrmanöver werde gelingen. Eventualvorsatz sei im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, Leute schwer zu verletzen oder gar zu töten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich dagegen auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich unter den konkreten Umständen (wozu auch Tageszeit, Verkehrsdichte und Sichtverhältnisse gehörten) nicht darauf verlassen können und dürfen, es werde schon gut kommen.