Eingehender zu prüfen ist indessen, ob der Beschuldigte auch zumindest in Kauf nahm, eine hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe in jugendlichem Übermut leichtsinnig auf seine Fahrkünste und sein Fahrzeug vertraut. Er sei davon über-