Insoweit handelte er direktvorsätzlich. Auch wenn sodann auf dem Rastplatz – unverständlicherweise – die besagte Höchstgeschwindigkeit galt, muss dem Beschuldigten weiter klar gewesen sein, dass die von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten beim Befahren eines Rastplatzes, zumal unter den konkreten Strassen- und Sichtverhältnissen, nicht angepasst waren. Diesbezüglich handelte er ebenfalls direktvorsätzlich. Eingehender zu prüfen ist indessen, ob der Beschuldigte auch zumindest in Kauf nahm, eine hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen.