Insofern muss von einem "blinden" Befahren des Rastplatzes gesprochen werden. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass der Eintritt einer konkreten Gefahr objektiv betrachtet besonders nahe lag und es namentlich unter Berücksichtigung der konkreten Licht- und Sichtverhältnisse letztlich vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklichte, indem keine Personen anwesend waren. Das Fahrmanöver des Beschuldigten muss – auch wenn es sich nicht um ein klassisches Überholen handelt – als waghalsig und hochgradig riskant bezeichnet werden. 15.1.3 Kausalzusammenhang