Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erachtet die Kammer die beispielhaft aufgezeigten Gefährdungssituationen als durchaus realistisch. In Bezug auf sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlicher Person hatte der Beschuldigte mithin keinerlei Kontrolle über die Situation. Insofern muss von einem "blinden" Befahren des Rastplatzes gesprochen werden.