Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h endet eine solche Kollision mit allergrösster Wahrscheinlichkeit mindestens mit einer schweren Körperverletzung, wenn nicht mit dem Tod der ungeschützten Person. Da die Aufmerksamkeit des Beschuldigten zudem auf den Streckenverlauf und das zu "überholende" Fahrzeug B.________