Er zog den Abbruch des Manövers zu keiner Zeit in Betracht und erstellte auch keine Bremsbereitschaft im Hinblick auf möglicherweise auftauchende Hindernisse. Hätte sich beispielsweise ein Fahrzeug – und sei es ein Motorrad – hinter dem Abfallcontainer befunden und hätte dessen Lenker im Moment, als der Beschuldigte aus der Kurve heraus beschleunigte, in der Absicht, sich zur Notrufsäule oder zur WC-Anlage zu begeben, die Fahrbahn betreten, wäre der Beschuldigte praktisch ungebremst mit diesem Fussgänger kollidiert.