Letzterer verdeckte ihm zudem bis zu ebendiesem Zeitpunkt teilweise die Sicht. Trotz dieser eingeschränkten Sichtverhältnisse, des risikobehafteten Strassenverlaufs und der ungünstigen Strassenverhältnisse befuhr der Beschuldigte die S-Kurve eingangs des Rastplatzes mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 80 km/h und beschleunigte in der Folge sogar auf eine deutlich darüber liegende Geschwindigkeit. Er zog den Abbruch des Manövers zu keiner Zeit in Betracht und erstellte auch keine Bremsbereitschaft im Hinblick auf möglicherweise auftauchende Hindernisse.