Wie das Beweisverfahren ergeben hat, war die Sicht auf den unbeleuchteten Rastplatz bei Dämmerung bereits aufgrund des (fehlenden) Umgebungslichts stark beschränkt. Er war für den Beschuldigten – auch aufgrund des bis kurz zuvor unmittelbar vor ihm fahrenden Fahrzeugs B.________ – nicht von weitem einsehbar. Nach dem Ausschwenken auf die «Einspurstrecke» schränkte das Gelände die Sicht auf den rechtsseitig hinter der Kurve in der «Ecke» beginnenden Lastwagenparkplatz ein.