ren. Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten, indem er den Rastplatz schliesslich mit deutlich über 80 km/h befuhr. Die Fahrweise des Beschuldigten muss aufgrund der mit den besonderen Stras- sen-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen einhergehenden Gefahrenlage als krasse