Auch in Bezug auf allfällige aus der WC-Anlage oder vom Picknickbereich her kommende Personen ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte rechtzeitig hätte anhalten können, zumal er diesen Orten kaum und jedenfalls nicht aktiv Aufmerksamkeit schenkte. Der Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen die grundlegende Verkehrsregel, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, verstossen. Wie sich auch aus den nachstehenden Ausführungen zum hohen Unfallrisiko ergibt, ist die verletzte Verkehrsregel gerade unter den konkreten Verhältnissen beim Befahren des Rastplatzes «Chopfegrabe» in der Dämmerung als elementar zu qualifizie-