Wie sich aus den vorstehenden Berechnungen zum Anhalteweg (E. II.12.4) ergibt, war es dem Beschuldigten daher nicht möglich, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten. Namentlich hätte er nicht rechtzeitig abbremsen können, wenn sich eine Person von der Notrufsäule oder der Treppe her auf die Fahrbahn begeben hätte, oder wenn eine Person unvermittelt hinter dem Abfallcontainer hervorgetreten wäre. Auch in Bezug auf allfällige aus der WC-Anlage oder vom Picknickbereich her kommende Personen ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte rechtzeitig hätte anhalten können, zumal er diesen Orten kaum und jedenfalls nicht aktiv Aufmerksamkeit schenkte.