Auch der Streckenverlauf mit den beiden engen S-Kurven und die feuchten Strassenverhältnisse bei teilweise laubbedeckter Fahrbahn geboten eine deutliche Verringerung der Geschwindigkeit. Der Beschuldigte beschleunigte aber ungeachtet all dieser Umstände bereits auf der «Einspurstrecke» auf mindestens 80 km/h, befuhr ohne wesentlich zu verlangsamen – nahe am physikalischen "Limit" – die S-Kurve, und beschleunigte anschliessend weiter, auf letztlich deutlich über 80 km/h. Wie sich aus den vorstehenden Berechnungen zum Anhalteweg (E. II.12.4) ergibt, war es dem Beschuldigten daher nicht möglich, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten.