Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der sich dem Beschuldigten an jenem Novembermorgen präsentierenden Licht- und Sichtverhältnisse. Es herrschte noch fast Dunkelheit und der Beschuldigte konnte die ausserhalb des Lichtkegels seines Fahrzeugs liegenden Bereiche nicht mit Sicherheit als frei erkennen. Hinzu kamen die Sichtbeeinträchtigungen aufgrund der Geländebegebenheiten sowie aufgrund des auf den ersten PW-Parkplätzen stehenden Abfallcontainers (vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen zur hohen Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten).