Insofern muss der vorliegend vom Beschuldigten befahrene Rastplatz «Chopfegrabe» als hindernisträchtiges Gelände bezeichnet werden. Der Beschuldigte hätte mithin schon allein deshalb seine Geschwindigkeit bei der Anfahrt drosseln, der Situation auf dem Rastplatz seine volle Aufmerksamkeit schenken und weitere Vorsichtsmassnahmen, etwa die Erstellung von Bremsbereitschaft, treffen müssen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der sich dem Beschuldigten an jenem Novembermorgen präsentierenden Licht- und Sichtverhältnisse.