49 Verkehrsverhältnisse gebietet allgemein, langsam zu fahren, wo die Verkehrssicherheit dies erfordert (GIGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 32 SVG). Auf einem Rastplatz ist bestimmungsgemäss mit langsam verkehrenden Fahrzeugen und sich ausserhalb von Fahrzeugen aufhaltenden Personen zu rechnen. Insofern muss der vorliegend vom Beschuldigten befahrene Rastplatz «Chopfegrabe» als hindernisträchtiges Gelände bezeichnet werden.