Nachts darf auf unbeleuchteten Strassen nur so schnell gefahren werden, dass nötigenfalls innerhalb der vom Licht des eigenen Fahrzeugs erhellten Strecke angehalten werden kann. Dabei muss neben dem Bremsweg auch der Reaktionsweg einkalkuliert werden. (GIGER, a.a.O., N. 18 und 22 zu Art. 32 SVG m.H. auf die Rechtsprechung). Bezüglich der Anpassung an die Strassenverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 2 VRV, dass der Fahrzeugführer langsam zu fahren hat, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist. Die Anpassung der Geschwindigkeit an die