Als überblickbare bzw. als frei erkannte Strecke gilt nur jene, auf welcher weder ein Hindernis sichtbar ist, noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss. Nach der Rechtsprechung hat etwa ein Fahrzeugführer auf einer Überlandstrasse mit Hindernissen auf der noch durch eine Kurve verdeckten Strecke zu rechnen und sein Tempo so bemessen, dass er diesen richtig begegnen könnte. Nachts darf auf unbeleuchteten Strassen nur so schnell gefahren werden, dass nötigenfalls innerhalb der vom Licht des eigenen Fahrzeugs erhellten Strecke angehalten werden kann.