Hinsichtlich der Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Als überblickbare bzw. als frei erkannte Strecke gilt nur jene, auf welcher weder ein Hindernis sichtbar ist, noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss.