15. Subsumtion 15.1 Objektiver Tatbestand 15.1.1 Verletzung elementarer Verkehrsregeln Gemäss der Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Hinsichtlich der Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse bestimmt Art.