, 360 f.). Zusammengefasst: Auch wer darauf vertraut, die in Kauf genommene hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten werde sich nicht realisieren, handelt in Bezug auf die Schaffung dieser Gefahr eventualvorsätzlich und erfüllt den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. 14.4.4 «Skrupellosigkeit» Gefordert wird von der Lehre schliesslich, dass der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG – auch in subjektiver Hinsicht – nur auf besonders verwerfliche, rücksichtlose Verhaltensweisen angewandt werden solle.