Der verlangte Vorsatz liegt damit nahe beim Gefährdungsvorsatz nach Art. 129 StGB, welcher darin besteht, dass jemand trotz erkannter Lebensgefahr im Vertrauen darauf handelt, dass diese sich nicht realisieren werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG muss allerdings nicht nachgewiesen werden muss, dass der Täter den (direkten) Vorsatz hatte, eine bestimmte bzw. bestimmbare Personen zu gefährden; es genügt das Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns (und die Inkaufnahme dieser Gefährlichkeit) (vgl. FIOLKA, a.a.