O., E.11.2). Der Täter muss mithin das ernsthafte Risiko erkannt haben, gegen eine (elementare) Verkehrsregel zu verstossen und dadurch eine hohe Gefahr für Leib und Leben Dritter zu schaffen, aber gleichwohl gehandelt und damit sowohl die Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung des qualifizierten Risikos in Kauf genommen haben (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 160 zu Art. 90 SVG). Der verlangte Vorsatz liegt damit nahe beim Gefährdungsvorsatz nach Art.