Das Bundesgericht bejaht mit der wohl herrschenden Lehre das Erfordernis einen solchen doppelten Vorsatzes (Urteil 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1.; vgl. auch jüngst Urteil 6B_486/2018 vom 05.09.2018 E. 2.1.): Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (GER- HARD FIOLKA, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 145 ff. zu Art. 90 SVG;