SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 14.4.2 Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster (Grob-)Fahrlässigkeit, insbesondere im Strassenverkehr Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).