46 14.3.3 Kausalzusammenhang Es muss in objektiver Hinsicht schliesslich ein adäquater Kausalzusammenhang bzw. ein Risikozusammenhang zwischen der Verletzung der elementaren Verkehrsregel(n) und der Gefahrschaffung bestehen (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 121 zu Art. 90 SVG m.H.). 14.4 Subjektiver Tatbestand 14.4.1 Grundsatz: Vorsatz Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.