Bei Art. 90 Abs. 3 SVG handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch de facto nicht um ein konkretes, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.2 und 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.2). Der geforderte «Taterfolg» liegt in der Schaffung einer ernsthaften und hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Verkehrsregelverletzung(-en) zu einem Unfall mit den umschriebenen Folgen führen könnte (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 127 zu Art.