14.3.2 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen Art. 90 Abs. 3 SVG fordert sodann das «Eingehen» des Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen. In objektiver Hinsicht umschreibt das Bundesgericht dieses Tatbestandselement in inzwischen gefestigter Rechtsprechung wie folgt (jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1): Das geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen.