Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu definieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm. Die Abgrenzung hat über das Tatbestandselement der Gefahrschaffung und das Vorsatzerfordernis zu erfolgen (WEIS- SENBERGER, in: SVG Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 115 und 117 zu Art. 90 SVG). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich (i.d.R.) um solch grundlegende, für die Sicherheit des Strassenverkehrs wesentliche Verkehrsregeln (vgl. etwa Urteil 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). 14.3.2 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesfolgen Art.