SVG (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholmanöver oder Teilnahme an einem Rennen) erfüllt (E. 1.3.2 bis 4). Hingegen ist ein «blindes» Befahren des Rastplatzes mit relativ hoher Geschwindigkeit gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen prinzipiell geeignet, den Tatbestand der in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltenen Generalklausel zu erfüllen (E. 1.3.6 des Rückweisungsentscheids).