Verbindliche rechtliche Vorgaben des Bundesgerichts In rechtlicher Hinsicht steht aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts verbindlich fest, dass das Verhalten des Beschuldigten keines der drei Regelbeispiele von Art. 90 Abs. 3 SVG (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholmanöver oder Teilnahme an einem Rennen) erfüllt (E. 1.3.2 bis 4).