Dies war dem Beschuldigten bewusst. Ungeachtet dessen und weil er ja den Zeugen B.________ "überholen" wollte, beschleunigte der Beschuldigte bereits auf der «Einspurstrecke» auf mindestens 80 km/h, so dass er sich nach kurzer Zeit, bei der Sperrfläche, auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug B.________ befand. Obwohl ihm bewusst war, dass er den rechterhand beginnenden Lastwagenparkplatz nicht vollständig und insbesondere den Bereich in der «Ecke» hinter der Kurve mit der Notrufsäule zunächst gar nicht einsehen konnte, fuhr er ohne wesentlich zu verlangsamen in die besagte S-Kurve.