Das Fahrmanöver ereignete sich um ca. 07.15 Uhr. Die Sicht des Beschuldigten auf den Rastplatz war durch die noch herrschende Dämmerung, das voranfahrende Fahrzeug B.________, die Geländebegebenheiten sowie den erwähnten Abfallcontainer stark beeinträchtigt. Erst zu Beginn des rund 46 m langen mehr oder weniger geraden Teils war für den Beschuldigten einigermassen zuverlässig beurteilbar, ob sich Personen auf dem Rastplatz aufhalten oder nicht. Dies war dem Beschuldigten bewusst.