Letztlich spielt es aber in Bezug auf die Gefährdung sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlicher Personen gar keine Rolle, ob der Beschuldigte nun darauf vertraute, das Fahrmanöver als solches werde mit seinem tiefergelegten, breit bereiften Fahrzeug schon gelingen. Dass er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit gegebenenfalls weder rechtzeitig würde anhalten noch gefahrlos würde ausweichen können, lag auf der Hand. Der Beschuldigte konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, keine Gefahr für allfällige Personen auf dem Rastplatz zu schaffen.