Vorbringen der Verteidigung in Sachen Kurvenlage etc. kaum nachstehen dürfte. Der Beschuldigten dürfte sich mithin auch des Risikos, die Kontrolle über seinen Wagen zu verlieren, bewusst gewesen sein. Trotzdem gab er Gas. Letztlich spielt es aber in Bezug auf die Gefährdung sich möglicherweise auf dem Rastplatz befindlicher Personen gar keine Rolle, ob der Beschuldigte nun darauf vertraute, das Fahrmanöver als solches werde mit seinem tiefergelegten, breit bereiften Fahrzeug schon gelingen.