Die Kammer erachtet es vielmehr als erstellt, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, das Fahrzeug B.________ um jeden Preis (endlich) zu "überholen". Alles andere war ihm schlicht egal. Auf die weiteren Umstände nahm er keine Rücksicht. Dies zeigt sich deutlich am Umstand, dass der Beschuldigte bereits auf der «Einspurstrecke» beschleunigte und mit einer nicht nur den Sichtverhältnissen, sondern auch dem Strassenverlauf völlig unangemessenen Geschwindigkeit in die erste S-Kurve fuhr.