- der Rastplatz aber generell und speziell bei den sich ihm an jenem Morgen präsentierenden Licht- und Sichtverhältnissen die Gefahr solch unvermittelt auftauchender Personen barg, nachdem o der Beschuldigte erkannt haben muss, dass er den im Dunkeln liegenden Rastplatz vor dem Ausschwenken auf die «Einspurstrecke» nicht von weitem hatte einsehen können; o ihm aufgrund seiner Ortskenntnisse bekannt gewesen sein muss, dass er Bereich rechtsseitig in der «Ecke» hinter der Kurve auch nach dem Ausschwenken sehr lange nicht hatte einsehen können;