Der Beschuldigte war bestens mit der Strecke vertraut, handelte es sich doch um seinen täglichen Arbeitsweg. Er muss deshalb auch Kenntnis davon gehabt haben, dass - der Rastplatz insgesamt sehr kurz ist; - die Strecke über den Rastplatz jedoch länger ist als die Strecke über die Autostrasse; - dabei zudem bei der Ein- und bei der Ausfahrt je eine S-Kurve befahren werden muss; - deshalb eine erhebliche Beschleunigung auf letztlich deutlich über 80 km/h erforderlich ist, um ein auf der Autostrasse mit mindestens 75 km/h vorausfahrendes Fahrzeug über den Rastplatz "überholen" zu können;