Ausgehend von einer Verzögerung von 6 m/s2 (was einer sehr guten, trockenen 4- Rad-Bremse entspricht, vgl. HANS GIGER, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 32 SVG), beträgt der reine Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h 41 Meter; bei 90 km/h sind es bereits 52,5 Meter. Zur Berechnung des Anhaltewegs ist der Reaktionsweg hinzuzurechnen. Ausgehend von einer Reaktionszeit von mindestens 1 sec (bei fehlender Bremsbereitschaft) beträgt der Anhalteweg somit bei 80 km/h 63,5 Meter und bei 90 km/h 77,9 Meter.