Deshalb erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte auf dem mehr oder weniger geraden Teil des Rastplatzes auf eine Geschwindigkeit von deutlich über 80 km/h beschleunigte, bevor er schliesslich in der Ausfahrt die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Bei den nachfolgenden Berechnungen ist gestützt auf die Feststellungen des UTD davon auszugehen, dass der Honda Civic des Beschuldigten über eine intakte, gute Bremsleistung verfügte.