Ohnehin erscheint äussert fraglich, inwieweit der Beschuldigte das Verlangsamen des Zeugen B.________ überhaupt, und er konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass dieser Rücksicht auf seine "Überholabsichten" nehmen würde. Deshalb erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte auf dem mehr oder weniger geraden Teil des Rastplatzes auf eine Geschwindigkeit von deutlich über 80 km/h beschleunigte, bevor er schliesslich in der Ausfahrt die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor.