40 Auch wenn der Zeuge B.________ zwischenzeitlich abzubremsen begonnen hatte und deshalb nicht einfach auf die vom UTD gemachten hypothetischen Berechnungen abgestellt werden kann, ist mit Blick auf den Zweck des Manövers des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass auch dieser seine Geschwindigkeit anpasste. Ohnehin erscheint äussert fraglich, inwieweit der Beschuldigte das Verlangsamen des Zeugen B.________ überhaupt, und er konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass dieser Rücksicht auf seine "Überholabsichten" nehmen würde.