Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit mindestens 80 km/h in die erste S-Kurve fuhr. Es mag sein, dass der Beschuldigte sodann beim eigentlichen Durchfahren der S- Kurve nicht weiter beschleunigte. Es ist jedoch auch nicht davon auszugehen, dass er in relevantem Ausmass verlangsamte, zumal er selbst nie geltend gemacht hat, gebremst zu haben. Spätestens ausgangs der S-Kurve muss der Beschuldigte dann weiter beschleunigt haben, war es doch sein Ziel, das Fahrzeug B.________ um jeden Preis zu überholen.