Dies macht auch Sinn, da der Beschuldigte jeden Meter nutzen musste, um auf der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Strecke das auf der Autostrasse verkehrende Fahrzeug, welches eine noch geringere Strecke zurückzulegen hatte, zu "überholen". Es erscheint deshalb durchaus realistisch, dass sich der Beschuldigte bereits auf Höhe der Sperrfläche auf gleicher Höhe wie B.________ befand, wie dies vom letzterem am 3. April 2014 relativ tatzeitnah ausgesagt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit mindestens 80 km/h in die erste S-Kurve fuhr.