Gemäss den glaubhaften Aussagen von B.________ befand sich der Beschuldigte in der Folge schon bald auf derselben Höhe, woraus – was ebenfalls bereits verbindlich feststeht – zu schliessen ist, dass dieser bereits zu Beginn seines "Überholmanövers" erheblich beschleunigt haben muss. Dies macht auch Sinn, da der Beschuldigte jeden Meter nutzen musste, um auf der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Strecke das auf der Autostrasse verkehrende Fahrzeug, welches eine noch geringere Strecke zurückzulegen hatte, zu "überholen".