___ – und damit auch der hinter ihm drängelnde Beschuldigte – mit einer Geschwindigkeit von gegen 80 km/h auf den Rastplatz Därligen zu fuhren. Zu Gunsten des Beschuldigten ist gestützt auf die Aussagen des Zeugen B.________ vor Obergericht davon auszugehen, dass dieser im Zeitpunkt des Einbiegens des Beschuldigten auf die «Einspurstrecke» 75 km/h schnell fuhr. Gemäss den glaubhaften Aussagen von B.___