Jedenfalls kann der Beschuldigte hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig kann er etwas aus dem Umstand für sich ableiten, dass im Unfallaufnahmeprotokoll angekreuzt worden war, es hätten keine Sichtbehinderungen bestanden. Diese polizeiliche Feststellung bezog sich offensichtlich auf den Kollisionsort, erweist sie sich doch in Bezug auf den Rastplatz als offenkundig unzutreffend. 12.3 Geschwindigkeit Es steht verbindlich fest, dass der Zeuge B.________ – und damit auch der hinter ihm drängelnde Beschuldigte – mit einer Geschwindigkeit von gegen 80 km/h auf den Rastplatz Därligen zu fuhren.